Verwaltung

Wir haben für Sie den passenden Verwalter, ob Wohn- und Geschäftshaus, Gewerbe- oder Spezialimmobilie. Wir haben langjährige Erfahrungen im Verwaltungsmanagement.

 

Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum

Der WEG-Verwalter ist also für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig. Doch was genau ist der Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum? Sondereigentum betrifft einzelne Eigentumswohnungen (es kann sich aber auch um eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus handeln), die nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Einheit darstellen. Gemeinschaftseigentum betrifft allerdings die Teile des Gebäudes, die allen Eigentümern gemeinsam gehören. Dazu gehören zum Beispiel Treppenhäuser oder Heizungsanlagen. In der Teilungserklärung ist zu finden, welche Teile welchem Eigentümer gehören.

 

Die Aufgaben einer Hausverwaltung

Die Aufgaben sind natürlich davon abhängig, ob es sich um einen WEG-Verwalter oder einen Miethausverwalter handelt. Da jedoch nur die Aufgaben des WEG-Verwalters im § 27 WEG gesetzlich geregelt sind, haben wir diese aufgeführt.

 

Der WEG-Verwalter muss also bewirken:

  • die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
  • dafür zu sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird
  • Maßnahmen für ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen
  • Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
  • eingenommene Gelder zu verwalten
  • die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist
  • die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind

 

 

Des Weiteren ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:

  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind
  • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen
  • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist
  • mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen

 

Außerdem ist der Verwalter berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie: 

  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen
  • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen
  • die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen
  • die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen
  • im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen
  • mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren
  • sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist